Dienstag, 25. November 2014

import von bioprodukten aus drittländern

laut verordnung nr. 834/2007 wird im artikel 33 festgelegt, dass produkte aus drittländern unter zumindest gleichwertigen produktionsvorgaben und kontrollmechanismen erzeugt werden müssen wie es in der eu üblich ist. im anhang der jeweiligen durchführungsverordnungen werden auch listen mit von der eu anerkannten kontrollstellen veröffentlicht.

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